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   OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16.OVG   

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https://dejure.org/2017,7153
OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16.OVG (https://dejure.org/2017,7153)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.03.2017 - 2 A 11715/16.OVG (https://dejure.org/2017,7153)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. März 2017 - 2 A 11715/16.OVG (https://dejure.org/2017,7153)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 S 1 BeamtStG, § 129 BG RP
    Nichtbewährung eines Beamten auf Probe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mangelnde Bewährung eines Beamten während der Probezeit; Dienstliche Beurteilung seines Verhaltens in der laufbahnrechtlichen Probezeit; Ausreichende Leistungen zur Feststellung der Bewährung mit Blick auf die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit

  • esovgrp.de

    BeamtStG § 10,BeamtStG § 10 S 1,LBG § 129
    Beamtenrecht, Beamtenverhältnis, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamter, Bewährung, Bewährungsentscheidung, Ernennung, Fünfjahresfrist, Lebenszeit, Lebenszeiternennung, Probe, Probezeit, Probezeitverlängerung, Statusprobezeit, Verlängerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtStG § 10; BeamtStG § 10 S. 1; LBG § 129
    Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährung; Bewährungsentscheidung; Fünfjahresfrist; fünfjährige; Lebenszeiternennung; Probezeit; Probezeitverlängerung; Statusprobezeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Probebeamte - Verlängerung der Probezeit und Feststellung der Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 603
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 04.12.2006 - 3 CS 06.2915
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16
    Die Fünfjahresfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG ist gewahrt, wenn dem Beamten zuvor die Entlassungsabsicht mitgeteilt wird (wie BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 3 CS 06.2915 -, juris).

    Die Fünfjahresfrist ist damit gewahrt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 3 CS 06.2915 -, juris).

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16
    Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - anführt, folgt hieraus nicht anderes.

    Der Zulassungsantrag des Klägers dringt auch insoweit nicht durch, als dieser gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - ab.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2016 - 2 LB 11/13

    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Feststellung der Nichtbewährung während

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16
    Die Höchstfrist des § 10 Satz 1 BeamtStG gibt dem Beamten also nur noch einen Anspruch gegenüber dem Dienstherrn tätig zu werden und die Bewährung oder Nichtbewährung festzustellen (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016 - 2 LB 11/13 -, juris).

    Es belässt den Ländern vielmehr die Kompetenz zur eigenen Regelung dieser Frage (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. April 2016, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16
    Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 - BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 [145 f]).
  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 A 5.00

    Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16
    Die Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49; OVG RP, Urteil vom 28. November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, ESOVGRP).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16
    Aufgrund der vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht angegriffenen und damit bestandskräftig verfügten Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum 31. Oktober 2014 steht fest, dass sich der Kläger bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht bewährt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177).
  • BVerwG, 01.06.2010 - 6 B 77.09

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16
    Die Begründungspflicht ist erst dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe insgesamt rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 -, juris Rn. 15).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2006 - 2 B 11340/05

    Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16
    Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer Weise an (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 2 B 11340/05.OVG -).
  • BVerwG, 24.11.1988 - 2 C 23.87

    Beamter auf Probe - Verlängerung der Probezeit - Notenstufe der dienstlichen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 2 A 11715/16
    Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung hat jedoch umfassend darauf abzustellen, ob die Leistungen zur Feststellung der Bewährung mit Blick auf die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 23.87 -, ZBR 1989, 340).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2017 - 1 A 942/16

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund mangelnder

    vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013- 2 C 16.12 -, juris, Rn. 12 und 14, vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rn. 28, und vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, juris, Rn. 12 und 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. März 2017 - 2 A 11715/16 -, juris, Rn. 28.
  • VG Trier, 04.09.2017 - 7 L 10532/17

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

    Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (OVG RP, Beschluss vom 08. März 2017 - 2 A 11715/16 -, Rn. 27, juris m. w. N.).

    Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (OVG RP, Beschluss vom 08. März 2017, a. a. O., Rn. 27 m. w. N.).

    Soweit er hierbei eine Wertung der Vorfälle vornimmt, verkennt er, dass sich aus seiner persönlichen Einschätzung unter dem Gesichtspunkt des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn keine Rechtsfehlerhaftigkeit ableiten lässt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O., Rn. 33; vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 13 L 1917/17 -, Rn. 16, juris).

    Schließlich hat der Antragsteller selbst nicht positiv dargelegt, dass die Anforderungen für eine Ernennung als Beamter auf Lebenszeit erfüllt waren, sondern sich darauf beschränkt, die Fehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung zu begründen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O., Rn. 32).

  • VG Würzburg, 18.03.2019 - W 1 S 19.191

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

    Auch die in der Entlassungsverfügung getroffene Aussage unter Hinweis auf das OVG Koblenz, Beschluss vom 8. März 2017, Az. 2 A 11715/16 - juris, dass der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass sich der Antragsgegner in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren wird, die Grundlage entzogen sei, da die Probezeit verlängert wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
  • OVG Hamburg, 22.07.2022 - 5 Bs 87/22

    Entlassung auf dem Beamtenverhältnis auf Probe; Bewährung in der Probezeit

    Zwar trifft es zu, dass hiermit die Feststellung einhergeht, dass sich der Beamte in der ursprünglichen Probezeit noch nicht bewährt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.5.1990, 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177, juris Rn. 20), und mag es auch sein, dass in diesen Fällen der ursprünglich mit der Einstellung verbundenen Prognose, dass dieser sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit regelmäßig bewähren werde, die Grundlage entzogen ist (OVG Koblenz, Beschl. v. 8.3.2017, 2 A 11715/16, juris Rn. 29).
  • VG Trier, 03.04.2017 - 7 L 1408/17

    Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheidungsurteile; Probezeitverlängerung eines

    Es fehlt an einer Rechtsgrundlage zur Verlängerung der Probezeit, nachdem das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. März 2017 -2 A 11715/16.OVG- festgestellt hat, dass ausschließlich die in der nach § 10 BeamtStG auf fünf Jahre limitierten Probezeit gewonnenen Erkenntnisse über Leistung und Eignung für die anstehende Entscheidung über die Bewährung oder Nichtbewährung und damit die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit relevant sind und der Antragsgegner unverzüglich auf der Grundlage einer neuerlichen Feststellung über die Bewährung des Antragstellers für den Zeitpunkt des Ablaufs der statusrechtlichen Probezeit das Verfahren betreiben muss (BA S. 12, 14), mithin eine auf diesen Zeitpunkt abstellende Entscheidung zur Verbeamtung auf Lebenszeit oder die Entlassung verfügen muss.
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